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Waffenführerschein
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Waffenführerschein

69,00 €
inkl. MwSt. zzgl. Versand - Lieferzeit 1-2 Werktage

Neuaustellung oder Nachschulung

Im Preis enthalten ist
- Anmeldegebühr
- Theoriekurs
- Praktischer Schiesskurs
- Standmiete
- Waffenleihgebühr
- Munitionskosten
- Ausstellungsgebühr

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Sie als ÖsterreicherIn (unbescholten) oder EWR-BürgerIn haben das Recht eine Waffe zu besitzen.

Wir schulen Sie im Umgang mit der Waffe. Wir bitten aber um Anmeldung per Email ( office@kronberger.at ), Kundennachricht hier im Shop oder telefonisch unter 0732 775680. Sondertermine auf Wunsch möglich.

Neuausstellung und Nachschulung im Zuge der 5 jährigen Waffenkontrolle.

DER WAFFENFÜHRERSCHEIN

Nachweis für den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen (Waffenführerschein):

Mit folgendem Text des §5 erschien die am 1.1.99 in Kraft getretene zweite Durchführungsverordnung -Sachgemäßer Umgang mit Waffen:

Abs (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen,ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit (§25 WaffG)

Abs (2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.


Soweit der (Gesetzes-) Verordnungstext, nun eine Erklärung:

Einen Nachweis (Waffenführerschein) braucht ein Antragsteller oder Besitzer eines waffenrechtlichen Dokumentes, außer er ist Inhaber einer gültigen Jagdkarte, Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder er kann Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an Schießsportveranstaltungen (Ergebnislisten) erbringen. Der Waffenführerschein muss nicht zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegen, er kann auch (ca. 12 Wochen) nachgereicht werden.
Die Waffenführerschein Kursgebühr beträgt € 69,00 inkl. MWSt. für Theorie und Praxis und dauert ca. 1,5 bis 2 Std.
Zum Abschluss wird das Geschulte praktisch am Schießstand umgesetzt.
Wenn Sie keine Waffen besitzen, können wir Ihnen Leihwaffen (inklusive Munition), zur Verfügung stellen ( € 5,-)
Der Grundkurs ist nur einmalig zu absolvieren.

Die Kosten für die Nachschulung betragen € 69,00, damit verlängert sich die Gültigkeit Ihres Waffenführerscheins wieder um 5 Jahre. Die Bestätigung erfolgt auf Ihrem bestehenden Waffenführerschein oder, falls dieser nicht auffindbar ist, stelle ich Ihnen einen neuen Waffenführerschein aus.

Sie interessieren sich für eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenpass?

 

Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-tragen) von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen) berechtigt.

Im Gegensatz zu Langwaffen (Gewehre und Flinten der Kategorie C), diese sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr frei erhältlich, benötigen Sie für den Erwerb und Besitz von Faustfeuerwaffen oder halbautomatischen Gewehren eine Waffenbesitzkarte (WBK) oder einen Waffenpass (WP).

 

Voraussetzungen für den Erwerb einer WAFFENBESITZKARTE

  • Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Glaubhaftmachung einer Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z.B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften)
  • psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist)
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein" bezeichnet)

Anmerkung: Ausnahme - bei Absolvierung des Zivildienstes besteht eine Wartezeit von 15 Jahren.

 

Link Waffenbesitzkarte www.help.gv.at

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/245/Seite.2450800.html#AllgemeineInformationen

 

Voraussetzungen für den Erwerb eines WAFFENPASSES

  • Antrag durch eine verlässliche EWR-Bürgerin/einen verlässlichen EWR-Bürger
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Nachweis eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (z.B. wenn die Antragstellerin/der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass sie/er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann)
  • psychologisches Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragsteller nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden (ist nicht erforderlich, wenn die Person Inhaberin/Inhaber einer gültigen Jagdkarte ist)
  • Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen (z.B. Schulungsbestätigung einer Waffenfachhändlerin/eines Waffenfachhändlers, umgangssprachlich oft als "Waffenführerschein" bezeichnet)

Anmerkung: Beim Waffenpass darf die Waffe in geladenem Zustand geführt werden.

 

Link www.help.gv.at

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/245/Seite.2450900.html

 

Zusatz:

Ab 18 Jahren kann eine Waffenbesitzkarte erlangt werden, wenn der berufliche Bedarf nachgewiesen wird. Ein Waffenpass kann ebenfalls ab 18 Jahren erlangt werden, wenn der berufliche oder jagdliche Bedarf nachgewiesen werden kann.

 

EINBRINGUNG DES ANTRAGES AUF AUFSTELLUNG EINER WAFFENBESITZKARTE ODER EINES WAFFENPASSES:

 

folgende Dokumente zur Vorlage sind erforderlich:

  • amtlicher Lichtbildausweis
  • Meldezettel
  • ein Lichtbild
  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Nachweis des akademischen Grades
  • Heiratsurkunde (bei Änderung des Familiennamens durch Eheschließung)
  • für männliche Staatsbürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr einen Nachweis des abgeleisteten Wehrdienstes bzw. bei Untauglichkeit einen Bescheid über den Zivildienst
  • bei der Waffenbesitzkarte die Rechtfertigung. Hier genügt die Berufung auf den Gesetzestext (Bereithalten der Waffe in Wohnung, Haus oder Betriebsräumen zur Selbstverteidigung, § 22 Abs. 1 WaffG, aber auch Sportschießen, Sammeln, ….
  • beim Waffenpass den Nachweis des Bedarfs
  • psychologisches Gutachten (darf nicht älter als sechs Monate sein)
  • Waffenführerschein - Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen, (Kurs beim Waffenfachhandel – darf nicht älter als 6 Monate sein)

zuständige Stelle – die Waffenbehörde:

die Bezirkshauptmannschaft

in Statutarstädten: der Magistrat

im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist: die Landespolizeidirektion

 

Die Zuständigkeit der Waffenbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach ihrem Wohnsitz/seinem Wohnsitz.

 

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